Hausverwaltervertrag erstellen — kostenlos & rechtssicher für Deutschland
Verwaltungsvertrag für die Beauftragung einer Hausverwaltung
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Häufige Fragen: Hausverwaltervertrag
Hausverwaltervertrag: Nach welchem Recht wird das Dokument für Deutschland erstellt?
Nach deutschem Recht, insbesondere §§ 675 ff. BGB, § 9b Abs. 1 WEG, § 9b Abs. 2 WEG. Wählen Sie im Formular Österreich, passt die KI „Hausverwaltervertrag“ an österreichischem Recht an.
Hausverwaltervertrag: Was kostet die Erstellung?
Die Erstellung ist kostenlos. Sie sehen „Hausverwaltervertrag“ vorab als Vorschau und entscheiden selbst, ob Sie das fertige Dokument herunterladen möchten.
Hausverwaltervertrag: Wie lange dauert die Erstellung?
In der Regel weniger als 60 Sekunden, nachdem Sie das Formular für „Hausverwaltervertrag“ mit Ihren Angaben ausgefüllt haben.
Hausverwaltervertrag: Brauche ich dafür einen Anwalt?
Den Entwurf erstellen Sie selbst: Aus Ihren Angaben entsteht ein vollständig ausformulierter Text zu „Hausverwaltervertrag“. Ob Sie für Ihren Fall zusätzlich anwaltliche Hilfe brauchen, beurteilen wir nicht — wir sind keine Rechtsanwälte und beraten nicht. Bei strittigen oder wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten lassen Sie den Entwurf vor Unterschrift oder Einreichung anwaltlich prüfen.
„Hausverwaltervertrag“ in Deutschland: Was Sie wissen sollten
Der Hausverwaltervertrag regelt, welche Aufgaben ein Verwalter für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder einen Vermieter übernimmt und welche Vergütung er erhält; rechtlich ist er ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Bei einer WEG setzt er den Bestellungsbeschluss der Eigentümer voraus (§ 26 Abs. 1 WEG).
Das muss hinein
- Ob WEG-Verwaltung, Mietverwaltung oder beides vereinbart ist, mit genauer Objektbezeichnung und Zahl der Einheiten.
- Grundvergütung je Einheit und eine abschließende Liste der Sondervergütungen.
- Die gesetzlichen Kernaufgaben: Wirtschaftsplan für jedes Kalenderjahr, Jahresabrechnung und Vermögensbericht mit Stand der Rücklagen (§ 28 WEG) sowie mindestens eine Eigentümerversammlung im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG).
- Nachweis der Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter und der Berufshaftpflichtversicherung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 GewO), bei WEG-Verwaltung gegebenenfalls der Zertifizierung (§ 26a WEG).
- Die Herausgabe aller Unterlagen, Gelder und Konten bei Vertragsende (§§ 675, 667 BGB).
Form und Unterschrift
Muss der Verwalter seine Stellung durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, etwa gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 GBO), genügt die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, auf der die Unterschriften des Versammlungsvorsitzenden, eines Wohnungseigentümers und gegebenenfalls des Beiratsvorsitzenden öffentlich beglaubigt sind (§ 26 Abs. 4, § 24 Abs. 6 WEG).
Häufige Fehler und ihre Folgen
- Nicht zertifizierten Verwalter bestellt, obwohl keine Ausnahme greift: Jeder Eigentümer kann einen zertifizierten Verwalter verlangen, außer bei weniger als neun Sondereigentumsrechten, wenn zugleich ein Eigentümer selbst Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 18 Abs. 2 WEG).
- Verwaltungshonorar der Mietverwaltung über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt: Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) und dürfen dort nicht abgerechnet werden.
- Betriebskostenabrechnung für Mieter zu spät erstellt: Nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums kann der Vermieter Nachforderungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Was danach passiert
Der Verwalter lädt in Textform, in der Regel mit mindestens drei Wochen Frist, zur Versammlung (§ 24 Abs. 4 WEG); über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschluss-Sammlung führt der Verwalter (§ 24 Abs. 6 bis 8 WEG). Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Wer den Bestellungsbeschluss angreifen will, muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung Anfechtungsklage erheben und sie binnen zwei Monaten begründen (§ 45 WEG). Zudem muss sich der Wohnimmobilienverwalter innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden weiterbilden (§ 34c Abs. 2a GewO).
Hausverwaltervertrag: Rechtsgrundlagen in Deutschland
Für Deutschland erstellt die KI „Hausverwaltervertrag“ nach deutschem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:
- §§ 675 ff. BGB
- § 9b Abs. 1 WEG
- § 9b Abs. 2 WEG
- § 26 Abs. 2 WEG
- § 26 Abs. 3 WEG
- § 26 Abs. 5 WEG
- Bei WEG-Verwaltung vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 9b Abs. 1 WEG). Dem Verwalter gegenüber wird die Gemeinschaft durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschluss dazu ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten (§ 9b Abs. 2 WEG).
- Die Bestellung des WEG-Verwalters ist auf höchstens fünf Jahre zulässig, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre; eine wiederholte Bestellung bedarf eines erneuten Beschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann (§ 26 Abs. 2 WEG). Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, ein Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Abweichungen davon sind nicht zulässig (§ 26 Abs. 5 WEG).
Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.
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