Kündigung erstellen
Rechtssichere Kündigung für Verträge, Jobs und Abonnements
Dokument wird nach deutschem Recht erstellt. Sie erhalten einen Entwurf auf Grundlage Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Bei wichtigen Angelegenheiten empfehlen wir eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
Kündigung: Rechtsgrundlagen in Deutschland
Für Deutschland erstellt die KI „Kündigung“ nach deutschem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:
- § 622 BGB
- § 623 BGB
- § 1 Abs. 1 KSchG
- § 23 Abs. 1 KSchG
- § 573 BGB
- § 573c BGB
- § 56 TKG
- § 309 Nr. 9 BGB
- § 310 Abs. 1 BGB
- § 309 BGB
- Arbeitsverhältnis: Kündigungsfristen § 622 BGB (gesetzliche Grundfrist für beide Seiten vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; die nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelten längeren Fristen des Abs. 2 gelten kraft Gesetzes nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber; in einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten zwei Wochen; ein Tarifvertrag kann abweichen und längere Fristen können einzelvertraglich vereinbart sein, daher Arbeits- bzw. Tarifvertrag beachten; für den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber), Schriftformzwang § 623 BGB, Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, Auszubildende nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte anteilig (bis 20 Wochenstunden 0,5, bis 30 Wochenstunden 0,75); für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 begonnen hat, gilt die frühere Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern fort, wobei nach dem 31.12.2003 Eingestellte dabei nicht mitzählen (§ 23 Abs. 1 KSchG)
- Mietverhältnis: § 573 BGB – Kündigung durch Vermieter erfordert berechtigtes Interesse (z.B. Eigenbedarf), Fristen nach § 573c BGB
- Telekommunikationsverträge (Mobilfunk, Internet, Festnetz): § 56 TKG – die anfängliche Laufzeit eines Vertrags mit einem Verbraucher darf 24 Monate nicht überschreiten; verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit stillschweigend, kann der Endnutzer ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen
- Andere Verbraucherverträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (etwa Zeitschriften-Abo), entstanden ab 1.3.2022: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind eine Bindung über mehr als zwei Jahre, eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer und eine stillschweigende Verlängerung, außer auf unbestimmte Zeit mit dem Recht, jederzeit mit höchstens einem Monat Frist zu kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB; gilt nicht für Versicherungsverträge und nicht gegenüber Unternehmern, § 310 Abs. 1 BGB; für vor dem 1.3.2022 entstandene Verträge gilt § 309 BGB in der alten Fassung, Art. 229 § 60 EGBGB). Bei Fitnessstudio-Verträgen ist die rechtliche Einordnung und damit die Anwendbarkeit von § 309 Nr. 9 BGB nicht gesichert
- Fristlose/außerordentliche Kündigung: Arbeits- und Dienstverhältnisse § 626 BGB – wichtiger Grund erforderlich, Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen; Mietverhältnisse § 543 BGB – bei Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag grundsätzlich erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder Abmahnung (§ 543 Abs. 3 BGB), bei Wohnraum ergänzend § 569 BGB – der wichtige Grund ist im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB); sonstige Dauerschuldverhältnisse § 314 BGB – Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes, bei Verletzung einer Vertragspflicht grundsätzlich erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder Abmahnung
- Verbraucherverträge über Dauerschuldverhältnisse, die den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten und über eine Webseite abgeschlossen werden können: Der Unternehmer muss seit 1.7.2022 eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen, auch für Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden (§ 312k BGB, Art. 229 § 60 EGBGB). Fehlt sie, kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Das gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen (z. B. Versicherungs- und Bankverträge) und nicht für Verträge, für deren Kündigung das Gesetz ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorsieht (§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern darf für die Kündigungserklärung keine strengere Form als die Textform verlangt werden; bei Verträgen, die gesetzlich notariell zu beurkunden sind, höchstens die Schriftform (§ 309 Nr. 13 BGB, für Verträge ab 1.10.2016)
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Was benötigen Sie für „Kündigung“?
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- Ihr Name
- Ihre Adresse
- Empfänger (Firma / Person)
- Adresse des Empfängers
- Art des Vertrags
- Kündigungsart
- Gewünschtes Kündigungsdatum
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