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Veröffentlicht am 14. Juli 2026

Kündigung Probezeit 2026: Fristen & Rechte

Kündigung in der Probezeit: Österreich & Deutschland Fristen, Rechte und Sonderregeln erklärt. Kostenloser Ratgeber mit Muster.

Was ist eine Kündigung in der Probezeit? Definition und Überblick

Eine Kündigung in der Probezeit ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der vereinbarten Probationsphase. Die Probezeit dient beiden Seiten zur gegenseitigen Erprobung und hat in Österreich höchstens einen Monat Dauer; in Deutschland gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen längstens für die Dauer von sechs Monaten. Eine Kündigung in der Probezeit unterliegt deutlich kürzeren Fristen und erleichterten Bedingungen als nach Ablauf der Probezeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich während dieser Phase ohne Angabe von Gründen trennen. Dies ist der hauptsächliche Unterschied zur ordentlichen Kündigung nach Probezeit, bei der strenge Fristen und Kündigungsschutzbestimmungen gelten. In Deutschland muss die Kündigung schriftlich erfolgen und kann mit einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden. In Österreich kann das Dienstverhältnis im ersten Monat von beiden Seiten jederzeit gelöst werden; dafür ist nach dem Gesetz keine bestimmte Form vorgeschrieben.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland regelt § 622 Abs. 3 BGB die Kündigung in der Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen bestimmten Kündigungstermin wie den 15. oder das Monatsende schreibt das Gesetz für diese Frist nicht vor. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG); in der Probezeit braucht der Arbeitgeber daher in der Regel keinen Kündigungsgrund. Besonderer Kündigungsschutz kann aber auch in der Probezeit gelten: Einer schwangeren Frau darf nach § 17 Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist (frühestens acht Wochen vor Beginn, bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor Beginn), und während der Elternzeit darf nicht gekündigt werden (§ 18 BEEG). Bei schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamts dagegen erst erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 168, § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit nur bei einem wichtigen Grund zulässig (§ 626 BGB). Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB), eine E-Mail oder ein Telefonanruf genügt also nicht.

Rechtslage in Österreich

In Österreich kann ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis nach § 1158 Abs. 2 ABGB während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Die Probezeit darf daher höchstens einen Monat dauern. Es gelten keine Kündigungsfrist und kein Kündigungstermin (auch nicht "zum Ende einer Woche"), und es braucht keinen Grund. Die Auflösungserklärung muss dem anderen Teil spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. Das Gesetz schreibt für die Auflösung in der Probezeit keine bestimmte Form vor; aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich erfolgen und persönlich übergeben werden. Für Lehrverhältnisse gelten Sonderregeln. Einen allgemeinen Kündigungsschutz gibt es im Probemonat nicht. Eine diskriminierende Auflösung, etwa wegen des Geschlechts oder einer Schwangerschaft, kann aber binnen 14 Tagen ab Zugang bei Gericht angefochten werden (§ 15 Abs. 1a Gleichbehandlungsgesetz). Bei einer Diskriminierung wegen Behinderung muss vor der Klage ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden (§ 7k Behinderteneinstellungsgesetz).

Schritt-für-Schritt Anleitung: Kündigung in der Probezeit durchführen

1. Kündigungsfrist prüfen: Überprüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und die geltenden gesetzlichen Fristen. In Deutschland beträgt die Frist in der Probezeit 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), in Österreich gibt es im ersten Monat keine Frist. Notieren Sie sich das genaue Kündigungsdatum und berechnen Sie das Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Achten Sie darauf, dass die Kündigung rechtzeitig zugeht; in Österreich muss sie spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. 2. Kündigungsschreiben verfassen: Erstellen Sie ein schriftliches Kündigungsschreiben mit Ihrer vollständigen Adresse, Datum, und Name des Empfängers. Geben Sie die Kündigungsfrist an und das Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Das Schreiben sollte kurz und präzise sein. Eine Begründung ist zwar nicht erforderlich, kann aber enthalten sein. 3. Schriftform einhalten: In Deutschland muss die Kündigung handschriftlich unterzeichnet sein; die elektronische Form, auch mit qualifizierter Signatur, ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine E-Mail oder ein Telefonanruf ist nicht ausreichend. In Österreich schreibt das Gesetz keine Form vor; aus Beweisgründen ist Schriftform dennoch ratsam. Drucken Sie das Schreiben aus und unterschreiben Sie es persönlich. 4. Kündigung einreichen: Überbringen Sie die schriftliche Kündigung persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein an die zuständige Person im Unternehmen, normalerweise die Personalabteilung oder den direkten Vorgesetzten. Bewahren Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen auf. Der Rückschein dient als Beweis des Zugangs. 5. Bestätigung dokumentieren: Fordern Sie eine Bestätigung der Kündigung an oder notieren Sie das Übergabedatum. Sammeln Sie alle relevanten Dokumente wie Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Bestätigung in einer Mappe. 6. Übergabe vorbereiten: Klären Sie rechtzeitig, welche Arbeitsmaterialien und Gegenstände Sie am letzten Tag zurückgeben müssen. Informieren Sie sich über ausstehende Lohnzahlungen, Urlaubsabgeltung und Zeugnisansprüche. Vereinbaren Sie einen Übergabetermin für Ihre Tätigkeiten.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Mündliche Kündigung ohne schriftliche Bestätigung. Viele Arbeitnehmer glauben, eine mündliche Kündigung gegenüber dem Vorgesetzten ist ausreichend. In Deutschland ist eine mündliche Kündigung unwirksam (§ 623 BGB); in Österreich schreibt das Gesetz im Probemonat keine Form vor, doch lässt sich eine mündliche Erklärung schwer beweisen. Die Lösung: Verfassen Sie immer ein schriftliches Kündigungsschreiben und händigen Sie es persönlich oder per Einschreiben ein. Dokumentieren Sie den Übergabetermin schriftlich. Fehler 2: Verpasste Kündigungsfrist und falscher Endzeitpunkt. Viele Kündigungen gehen zu spät zu oder werden falsch berechnet. Die Lösung: In Deutschland beträgt die Frist in der Probezeit zwei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 622 Abs. 3 BGB), ohne festen Kündigungstermin. In Österreich ist im Probemonat keine Frist einzuhalten (§ 1158 Abs. 2 ABGB); die Auflösungserklärung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. Achten Sie auf den Zugangszeitpunkt. Fehler 3: Keine Kopie des Kündigungsschreibens aufbewahrt. Viele Arbeitnehmer bewahren keine Unterlagen auf und haben später keine Beweise für die erfolgte Kündigung. Die Lösung: Machen Sie mindestens 2 Kopien des Kündigungsschreibens. Eine für Sie, eine als Backup. Nutzen Sie den Einschreiben-Rückschein als Nachweis des Zugangs. Fehler 4: Kündigungsschutz und Sonderbestimmungen übersehen. Obwohl die Probezeit erleichterte Kündigung ermöglicht, gibt es in seltenen Fällen auch während der Probezeit Kündigungsschutz. Die Lösung: Überprüfen Sie, ob ein besonderer Schutz greift. In Deutschland gelten zum Beispiel das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), bei verlangter oder genommener Elternzeit (§ 18 BEEG) und für Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) auch in der Probezeit; bei Schwerbehinderung greift das Zustimmungserfordernis erst nach sechs Monaten (§ 173 SGB IX). In Österreich lässt sich eine diskriminierende Auflösung, etwa wegen des Geschlechts oder einer Schwangerschaft, binnen 14 Tagen ab Zugang bei Gericht anfechten (§ 15 Abs. 1a Gleichbehandlungsgesetz); bei einer Diskriminierung wegen Behinderung muss vor der Klage ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden (§ 7k Behinderteneinstellungsgesetz). Im Zweifelsfall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Probezeit in Österreich und Deutschland?

In Österreich beträgt die maximale Probezeit einen Monat (§ 1158 Abs. 2 ABGB). In Deutschland gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB). Die genaue Dauer wird im Arbeitsvertrag vereinbart.

Kann eine Kündigung in der Probezeit ohne Grund erfolgen?

Ja, sowohl in Österreich als auch in Deutschland kann die Kündigung während der Probezeit ohne Angabe von Gründen erfolgt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. In Deutschland ist die Schriftform zwingend (§ 623 BGB); in Österreich schreibt das Gesetz im Probemonat keine Form vor.

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

In Deutschland beträgt die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB); einen festen Kündigungstermin wie den 15. oder das Monatsende gibt es dafür nicht. In Österreich gibt es im ersten Monat weder Kündigungsfrist noch Kündigungstermin: Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit gelöst werden (§ 1158 Abs. 2 ABGB).

Was passiert mit dem Gehalt und Urlaub bei einer Kündigung in der Probezeit?

Der Arbeitgeber muss das Gehalt bis zum Enddatum des Arbeitsverhältnisses zahlen. Nicht genommener Urlaub wird abgegolten: in Deutschland nach § 7 Abs. 4 BUrlG, in Österreich als Ersatzleistung für Urlaub nach § 10 UrlG.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.