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Vorsorgevollmacht erstellen — Vorsorge für den Ernstfall

Eine Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Vorsorgedokument: Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson für Gesundheits- und Vermögensentscheidungen — und zwar auch dann, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet im Ernstfall in Deutschland ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer (§ 1814 BGB; in Gesundheitsfragen vorübergehend auch der Ehegatte, § 1358 BGB), in Österreich ein Erwachsenenvertreter — etwa nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter (§ 268 ABGB) oder ein vom Gericht bestellter Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB).

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Was enthält der generierte Vorsorgevollmacht?

Ausdrücklich für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können
Gesundheitssorge: alle medizinischen Entscheidungen regelbar
Vermögenssorge: Bankgeschäfte, Immobilien, Verträge
Behördenbefugnis: Ämter, Gerichte, Finanzamt
Hinweis auf Zentrales Vorsorgeregister (DE) / ÖZVV (AT)

Vorsorgevollmacht: Deutschland vs. Österreich

Die wichtigsten rechtlichen Unterschiede auf einen Blick

Thema🇩🇪 Deutschland🇦🇹 Österreich
Gesetzliche Grundlage§§ 1814–1838 BGBABGB §§ 260–263 (2. Erwachsenenschutz-Gesetz, seit 1.7.2018)
FormerfordernisSchriftlich + unterschrieben; keine BeglaubigungJede Vorsorgevollmacht: schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein (§ 262 ABGB)
Zentrales RegisterZentrales Vorsorgeregister der BundesnotarkammerÖZVV; Eintragung gebührenpflichtig (§ 140b Abs. 3 Notariatsordnung)
WirksamkeitsbeginnSofort wirksam; Bevollmächtigter nutzt sie erst bei BedarfErst mit Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV (§ 245 Abs. 1 ABGB); dafür ist ein ärztliches Zeugnis nötig (§ 140h Notariatsordnung)

Häufige Fehler beim Vorsorgevollmacht

✗In Österreich: Vorsorgevollmacht ohne Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichten — seit 1.7.2018 muss jede Vorsorgevollmacht vor einer dieser Stellen errichtet werden (§ 262 ABGB)
✗Bevollmächtigte Person nicht über Inhalt informieren
✗Keine Substitutionsregelung (Vertreter des Bevollmächtigten)
✗Nicht im ÖZVV / Zentralen Vorsorgeregister registrieren

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Häufige Fragen: Vorsorgevollmacht

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und normaler Vollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist ausdrücklich für den Fall gedacht, dass Sie wegen Bewusstlosigkeit, Demenz oder nach einem Unfall nicht mehr selbst entscheiden können (in Deutschland § 1820 BGB, in Österreich §§ 260 ff. ABGB). In Deutschland erlischt zwar auch eine normale Vollmacht im Zweifel nicht mit der Geschäftsunfähigkeit (§§ 168, 672 BGB); für Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, bei denen Lebensgefahr oder schwere gesundheitliche Schäden drohen, und über eine Unterbringung muss die Vollmacht aber schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB). In Österreich wird eine Vorsorgevollmacht erst mit der Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV wirksam (§ 245 Abs. 1 ABGB).

Brauche ich einen Notar für eine Vorsorgevollmacht?

In Deutschland ist keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Die Vollmacht muss schriftlich und unterschrieben sein. Für bestimmte Aufgaben (z.B. Immobiliengeschäfte) empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung. In Österreich muss jede Vorsorgevollmacht höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet (§ 262 ABGB) und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden (§ 263 ABGB).

Was regelt die Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich?

Je nach Umfang der Vollmacht: Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen Maßnahmen, Krankenhauseinweisung, Reha-Maßnahmen, Pflege und Sterbebegleitung. Der Bevollmächtigte muss sich dabei an Ihrem Willen orientieren. In Deutschland darf er über ärztliche Maßnahmen, bei denen Lebensgefahr oder schwere gesundheitliche Schäden drohen, nur entscheiden, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 BGB); sind sich Bevollmächtigter und Arzt nicht einig, dass die Entscheidung Ihrem Willen entspricht, braucht sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 BGB). In Österreich geht eine Ablehnung in einer verbindlichen Patientenverfügung vor (§ 253 Abs. 4 ABGB); lehnen Sie selbst eine Behandlung erkennbar ab, braucht die Zustimmung des Bevollmächtigten die Genehmigung des Gerichts (§ 254 ABGB).

Wann wird die Vorsorgevollmacht aktiviert?

In Deutschland ist die Vollmacht sofort wirksam, sobald sie unterschrieben ist — der Bevollmächtigte sollte sie aber nur einsetzen, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheiden kann. In Österreich wird eine Vorsorgevollmacht erst wirksam, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls im ÖZVV eingetragen ist (§ 245 Abs. 1 ABGB). Diese Eintragung nimmt ein Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vor; dafür ist ein ärztliches Zeugnis über die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit vorzulegen (§ 263 ABGB, § 140h Notariatsordnung).

Wo soll ich die Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Sicher und auffindbar: In Deutschland beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren; das Register wird durch Gebühren finanziert (§ 78b Bundesnotarordnung). In Österreich beim ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis). Eine Kopie sollte die bevollmächtigte Person haben.

„Vorsorgevollmacht“ in Deutschland: Was Sie wissen sollten

Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Ihre Angelegenheiten erledigt, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Ohne Vollmacht darf Ihr Ehegatte Sie nur in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, höchstens sechs Monate lang und nicht bei Getrenntleben (§ 1358 BGB); für alles Weitere bestellt das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB).

Das muss hinein

  • Die bevollmächtigten Personen und ob mehrere einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen; eine Ersatzperson erhält besser eine eigene uneingeschränkte Vollmacht, und intern wird vereinbart, dass sie nur bei Verhinderung handelt.
  • Keine Person, die zum Träger Ihres Heims oder Pflegedienstes in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, weil deren Vollmacht eine Betreuung in der Regel nicht entbehrlich macht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1, § 1816 Abs. 6 BGB).
  • Den vom Bundesjustizministerium empfohlenen Hinweis, dass die bevollmächtigte Person bei jedem Rechtsgeschäft die Urkunde im Original vorlegen muss.
  • Eine ausdrückliche Regelung, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, etwa für Bestattung und Wohnungsauflösung.
  • Eine schriftliche Abrede, ab wann die Vollmacht benutzt werden darf, denn nach außen wirkt sie ab ihrer Ausstellung.

Form und Unterschrift

Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt muss die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 Abs. 1 GBO). Die Betreuungsbehörde beglaubigt Ihre Unterschrift nur, wenn die Vollmacht eine Betreuung vermeiden soll, und erhebt dafür grundsätzlich 10 Euro; die Länder dürfen abweichende Gebühren festlegen (§ 7 Abs. 2, 4 und 5 BtOG).

Häufige Fehler und ihre Folgen

  • Nur die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen, obwohl Immobilien auch nach Ihrem Tod abgewickelt werden sollen: Die Beglaubigungswirkung endet mit Ihrem Tod (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG), Grundbuchgeschäfte sind mit dieser Vollmacht dann nicht mehr möglich.
  • Die Vollmacht auch für Kredite vorsehen, aber nur privatschriftlich erteilen: Für Verbraucherdarlehen müsste sie die Pflichtangaben des konkreten Vertrags enthalten; das entfällt nur bei notarieller Beurkundung (§ 492 Abs. 4 BGB).
  • Das Original so verwahren, dass die bevollmächtigte Person es im Ernstfall nicht findet: Enthält die Vollmacht die Vorlageklausel, kann sie ohne Original nicht für Sie tätig werden.

Was danach passiert

Im Zentralen Vorsorgeregister werden gegen eine einmalige Gebühr Angaben zu Ihnen, den Bevollmächtigten und dem Inhalt eingetragen (§ 78a Abs. 2, § 78b Abs. 2 BNotO). Gerichte und bei dringender Behandlung auch Ärzte erhalten Auskunft (§ 78b Abs. 1 BNotO), und wer die Urkunde besitzt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich informieren, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt (§ 1820 Abs. 1 BGB). Nach einem Widerruf muss die bevollmächtigte Person alle Vollmachtsurkunden zurückgeben (§ 175 BGB); Konto- und Depotvollmachten widerrufen Sie zusätzlich schriftlich bei der Bank.

Vorsorgevollmacht: Rechtsgrundlagen in Deutschland

Für Deutschland erstellt die KI „Vorsorgevollmacht“ nach deutschem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:

  • § 1814 Abs. 3 BGB
  • § 1816 Abs. 6 BGB
  • §§ 164 ff. BGB
  • § 168 Satz 1 BGB
  • § 672 Satz 1 BGB
  • §§ 1814 ff. BGB
  • § 1820 BGB
  • § 7 BtOG
  • § 1820 Abs. 2 BGB
  • Eine Vorsorgevollmacht ist dafür bestimmt, gerade dann zu gelten, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Nach § 1814 Abs. 3 BGB ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter, der nicht zu den in § 1816 Abs. 6 BGB bezeichneten Personen gehört, die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann. Auch eine gewöhnliche Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) erlischt nicht schon kraft Gesetzes mit der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers: Ihr Erlöschen richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 Satz 1 BGB), und ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (§ 672 Satz 1 BGB).
  • §§ 1814 ff. BGB (Vorrang der Vollmacht vor der Betreuung nach § 1814 Abs. 3 BGB, Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung nach § 1820 BGB); öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auch durch die Betreuungsbehörde nach § 7 BtOG möglich.
  • Folgende Maßnahmen kann der Bevollmächtigte nur vornehmen, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 BGB): die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme oder ihres Unterbleibens oder Abbruchs stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB); eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung sowie den Entzug der Freiheit in Krankenhaus, Heim oder sonstiger Einrichtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (§ 1831 Abs. 1 und 4 BGB); die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Verbringung des Vollmachtgebers gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus (§ 1832 Abs. 1 und 4 BGB). Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, ärztliche Zwangsmaßnahmen und diese Verbringung bedürfen auch beim Bevollmächtigten der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 2 und 5, § 1832 Abs. 2, 4 und 5 BGB).
  • Empfehlung zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

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