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Veröffentlicht am 11. August 2026

Privatinsolvenz 2026: Ablauf, Dauer & Schuldenfreiheit

Privatinsolvenz anmelden in Deutschland & Österreich: Ablauf, Dauer, Kosten und Restschuldbefreiung 2026 verständlich erklärt.

Was ist eine Privatinsolvenz? Definition und Überblick

Eine Privatinsolvenz — in Deutschland auch Verbraucherinsolvenzverfahren, in Österreich Privatkonkurs oder Schuldenregulierungsverfahren genannt — ist ein gerichtlich geregeltes Verfahren, das zahlungsunfähigen Privatpersonen ermöglicht, ihre Schulden geordnet abzuwickeln und am Ende Schuldenfreiheit zu erlangen. Wer seine fälligen Zahlungen dauerhaft nicht mehr leisten kann, gilt als zahlungsunfähig und erfüllt damit die Grundvoraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens. Ziel ist es nicht, Schuldner zu bestrafen, sondern einen strukturierten Neuanfang zu ermöglichen: Nach Abschluss des Verfahrens werden die verbleibenden Schulden durch die sogenannte Restschuldbefreiung erlassen. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich steht dieses Verfahren ausschließlich natürlichen Personen offen — also Privatpersonen, Arbeitnehmerinnen, Pensionisten oder ehemaligen Selbstständigen. Das Verfahren unterscheidet sich in beiden Ländern erheblich in Ablauf, Dauer und Voraussetzungen. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Unterschiede und gibt eine praxisorientierte Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Rechtslage in Deutschland: Verbraucherinsolvenz nach der InsO

In Deutschland ist die Privatinsolvenz als Verbraucherinsolvenzverfahren in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Zuständig sind die Insolvenzgerichte, also die Amtsgerichte. Das Verfahren steht Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind — in der Regel bei weniger als 20 Gläubigern. Kernstück des deutschen Verfahrens ist die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO: Wer alle gesetzlichen Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) während des Verfahrens einhält, wird am Ende von den verbleibenden Schulden befreit. Seit der Insolvenzrechtsreform, die zum 1. Oktober 2020 in Kraft trat, beträgt die Abtretungsfrist gemäß § 287 Abs. 2 InsO drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Damit ist die frühere Regelung von sechs Jahren endgültig Geschichte — die Verkürzung auf drei Jahre gilt dauerhaft. Die Wohlverhaltensphase ist dabei kein zusätzlicher Zeitraum, sondern integraler Bestandteil dieser drei Jahre: Das bedeutet, dass das gesamte Verfahren — von der Verfahrenseröffnung bis zur Restschuldbefreiung — in der Regel drei Jahre dauert. Während dieser Zeit müssen Schuldner ihren pfändbaren Einkommensanteil an einen Treuhänder abtreten. Seit 1. Juli 2025 gilt ein monatlicher Pfändungsfreibetrag von mindestens 1.555 Euro (zum 1. Juli 2026 steigt dieser Betrag auf mindestens 1.587,40 Euro), der dem Schuldner zum Leben verbleibt und sich nach der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO sowie der Anzahl der Unterhaltspflichten richtet. Eine Privatinsolvenz stellt keinen Kündigungsgrund dar. Die Gerichts- und Verfahrenskosten liegen typischerweise zwischen rund 2.000 und 4.000 Euro und können bei Bedürftigkeit vom Gericht gestundet werden — sie werden durch die Restschuldbefreiung jedoch nicht erlassen und müssen selbst getragen werden. Sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA den entsprechenden Eintrag.

Rechtslage in Österreich: Privatkonkurs nach der Insolvenzordnung (IO)

In Österreich ist der Privatkonkurs — offiziell Schuldenregulierungsverfahren — seit 1995 in der Insolvenzordnung (IO) geregelt. Bis Ende 2024 wurden österreichweit rund 222.500 entsprechende Anträge bei den zuständigen Bezirksgerichten gestellt. Zuständig für Privatpersonen ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners. Bei einem Aktivvermögen bis 50.000 Euro leitet nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger das Verfahren. Das Schuldenregulierungsverfahren steht natürlichen Personen offen, unabhängig davon ob sie ein Unternehmen betreiben oder nicht. Es gibt im Wesentlichen drei Wege zur Schuldenfreiheit: Erstens der Zahlungsplan, bei dem der Schuldner den Gläubigern eine Rückzahlungsquote anbietet — die Maximallaufzeit beträgt sieben Jahre. Zweitens das Abschöpfungsverfahren, das eingeleitet wird, wenn kein Zahlungsplan zustande kommt; hierfür ist die Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich. Drittens der Sanierungsplan, der vor allem für Unternehmer relevant ist und eine Mindestquote von 20 Prozent vorsieht, die innerhalb von höchstens fünf Jahren (bei Nichtunternehmern) zu zahlen ist. Wichtige aktuelle Änderung ab 17. Juli 2026: Die befristete Möglichkeit, sich im Rahmen eines Tilgungsplans bereits innerhalb von drei Jahren zu entschulden, ist seit diesem Datum für Konsumentinnen und Konsumenten ausgelaufen. Für Anträge, die ab dem 17. Juli 2026 eingebracht werden, gilt grundsätzlich wieder eine Abschöpfungsdauer von fünf Jahren. Für Anträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, gelten Übergangsregelungen. Das Verfahren wird in der Ediktsdatei (www.edikte.at) mit vollem Namen des Schuldners veröffentlicht. Die Einsicht in die Insolvenzdatei wird grundsätzlich nicht mehr gewährt, wenn seit Beendigung des Verfahrens ein Jahr vergangen ist. Staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen bieten in Österreich eine kostenlose Beratung und können Schuldner auch vor Gericht vertreten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Privatinsolvenz richtig anmelden

Schritt 1 — Finanzielle Gesamtsituation erfassen: Erstellen Sie eine vollständige und ehrliche Aufstellung aller Schulden, Gläubiger, laufenden Forderungen, Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen sowie aller Einnahmen und Ausgaben. Nur eine lückenlose Übersicht bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte. Schritt 2 — Beratung aufsuchen: In Österreich wenden Sie sich an eine staatlich anerkannte Schuldenberatungsstelle (zu finden auf www.schuldenberatung.at). Diese Beratung ist kostenlos, vertraulich und unabhängig. In Deutschland suchen Sie eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt auf. Je früher Sie sich beraten lassen, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten. Schritt 3 — Außergerichtlichen Einigungsversuch durchführen: In Deutschland ist gemäß § 305 InsO ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend vorgeschrieben, bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann. Ein Anwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle nimmt Kontakt zu allen Gläubigern auf und unterbreitet einen Schuldenbereinigungsplan. Scheitert dieser Versuch, wird eine Bescheinigung über das Scheitern ausgestellt — diese ist zwingende Voraussetzung für den Gerichtsantrag. In Österreich ist für Privatpersonen ebenfalls ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch vorgesehen. Schritt 4 — Unterlagen zusammenstellen und Antrag beim Gericht stellen: In Deutschland wird der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht — gemeinsam mit dem Schuldenbereinigungsplan und der Scheiternsbescheinigung. In Österreich wird der Antrag beim örtlich zuständigen Bezirksgericht gestellt. Benötigt werden unter anderem: Einkommensnachweise, eine vollständige Gläubigerliste, ein Vermögensverzeichnis sowie — in Österreich — zusätzlich ein Antrag auf Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren. Schritt 5 — Verfahrenseröffnung und Einsetzung des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters: Nach Prüfung der Unterlagen eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen Treuhänder oder Insolvenzverwalter. Dieser verwertet pfändbares Vermögen und verteilt die Erlöse an die Gläubiger. Ab diesem Zeitpunkt beginnt in Deutschland die dreijährige Frist bis zur Restschuldbefreiung. Schritt 6 — Wohlverhaltensphase bzw. Abschöpfungsverfahren einhalten: Während des laufenden Verfahrens müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen: Sie müssen einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft darum bemühen, den pfändbaren Einkommensanteil an den Treuhänder abführen, Änderungen bei Wohnsitz, Arbeitgeber und Einkommen unverzüglich melden und keine einzelnen Gläubiger bevorzugen. Erbschaften und Schenkungen müssen ebenfalls gemeldet werden. Schritt 7 — Restschuldbefreiung erhalten und Neustart: Nach Ablauf der Verfahrensdauer und bei Einhaltung aller Pflichten erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Die verbleibenden Schulden werden erlassen. In Deutschland löscht die SCHUFA den Eintrag sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung. In Österreich wird die Einsicht in die Insolvenzdatei grundsätzlich nach einem Jahr ab Verfahrensbeendigung eingestellt.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Schulden verschweigen oder Gläubiger vergessen. Wer im Insolvenzantrag nicht alle Gläubiger vollständig auflistet, riskiert das Scheitern des Verfahrens — verschwiegene Schulden werden unter Umständen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Lösung: Erstellen Sie vor dem Antrag eine lückenlose Schuldenliste, auch für scheinbar kleinere Beträge, Kontokorrentkredite oder Schulden bei Privatpersonen. Fehler 2: Den außergerichtlichen Einigungsversuch in Deutschland überspringen oder schlecht dokumentieren. Ohne eine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 305 InsO nimmt das Insolvenzgericht den Antrag nicht an. Die Lösung: Führen Sie den Einigungsversuch sorgfältig durch eine anerkannte Stelle durch und lassen Sie jeden Schritt schriftlich dokumentieren. Fehler 3: Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase verletzen. Wer einen Nebenverdienst nicht meldet, eine zumutbare Arbeit ablehnt oder eine Erbschaft verschweigt, kann die Restschuldbefreiung verlieren. Die Lösung: Informieren Sie Treuhänder und Gericht über jede Veränderung Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, auch wenn diese gering erscheint. Fehler 4: Ohne Fachberatung in das Verfahren gehen. Insolvenzrecht ist komplex; falsch ausgefüllte Formulare oder fehlende Dokumente verzögern das Verfahren oder gefährden die Restschuldbefreiung. Die Lösung: Holen Sie sich in Österreich kostenlose Unterstützung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle; in Deutschland wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt für Insolvenzrecht. Fehler 5: In Österreich den Stichtag 17. Juli 2026 nicht beachten. Wer in Österreich nach diesem Datum einen Privatkonkursantrag stellt, muss grundsätzlich mit einem fünfjährigen Abschöpfungsverfahren rechnen, nicht mehr mit drei Jahren. Die Lösung: Lassen Sie sich umgehend beraten, um alle aktuellen Übergangsregelungen korrekt einzuordnen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz in Deutschland 2026?

Für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, beträgt die Gesamtdauer drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Die Wohlverhaltensphase ist in diesen drei Jahren bereits enthalten. Nach Ablauf der Frist und Einhaltung aller Pflichten wird die Restschuldbefreiung erteilt.

Wie lange dauert ein Privatkonkurs in Österreich 2026?

Seit 17. Juli 2026 gilt für Konsumentinnen und Konsumenten in Österreich wieder eine Abschöpfungsdauer von grundsätzlich fünf Jahren, nachdem die befristete Drei-Jahres-Regelung ausgelaufen ist. Beim Zahlungsplan richtet sich die Laufzeit nach der Vereinbarung mit den Gläubigern; die Maximallaufzeit beträgt sieben Jahre. Für vor dem 17. Juli 2026 gestellte Anträge gelten Übergangsregelungen.

Welche Schulden werden durch die Restschuldbefreiung nicht erlassen?

Bestimmte Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen — etwa Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen und in Deutschland auch Unterhaltsrückstände, sofern der Schuldner die Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt hat. Eine individuelle rechtliche Beratung klärt, welche Ihrer Schulden konkret betroffen sind.

Was passiert in Österreich, wenn kein Zahlungsplan zustande kommt?

Lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab, wird das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dafür ist die Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet über die Einleitung des Verfahrens. Der Schuldner tritt dabei seinen pfändbaren Einkommensanteil an einen Treuhänder ab, der die Beträge an die Gläubiger verteilt. Am Ende des Verfahrens steht bei Einhaltung aller Pflichten die Restschuldbefreiung.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.