Zum Inhalt springen

Veröffentlicht am 04. August 2026

Erbvertrag vs. Testament Österreich 2026: Der Unterschied

Erbvertrag oder Testament in Österreich? Unterschiede, gesetzliche Grundlagen (ABGB), Formvorschriften & wann welche Lösung besser ist.

Erbvertrag vs. Testament: Definition und Überblick

Wer in Österreich seinen Nachlass regeln möchte, hat grundsätzlich zwei Hauptinstrumente zur Wahl: das Testament und den Erbvertrag. Beide ermöglichen es, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und den eigenen Willen rechtssicher festzuhalten — doch sie unterscheiden sich in Bindungswirkung, Personenkreis, Form und Flexibilität grundlegend. Der Erbvertrag vs. Testament ist daher keine Frage des Geschmacks, sondern eine des konkreten Lebensumstands. Das österreichische Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 tiefgreifend reformiert; seit 2017 gelten die modernisierten Bestimmungen in vollem Umfang. Das Testament ist dabei die am weitesten verbreitete Form der Nachlassplanung: Es ermöglicht gemäß § 552 Abs. 1 ABGB, zu Lebzeiten festzulegen, was mit dem eigenen Vermögen im Todesfall geschehen soll. Der Erbvertrag nach §§ 1249 ff. ABGB geht einen Schritt weiter — er bindet beide Vertragsparteien und kann nicht einseitig geändert werden. Welches Instrument wann die bessere Wahl ist, hängt vor allem davon ab, wie viel Verlässlichkeit und wie viel Flexibilität die Betroffenen benötigen.

Rechtslage in Deutschland

Auch in Deutschland stehen Erblassern beide Instrumente offen, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Erbvertrag ist in §§ 1941, 2274 ff. BGB verankert. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Testament: Während ein handschriftliches Einzeltestament ohne Notar gültig ist, muss ein Erbvertrag zwingend notariell beurkundet werden. Gemäß § 2276 BGB kann ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden — eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Beide Parteien müssen persönlich erscheinen und unterschreiben. Der Erblasser muss dafür nach § 2275 BGB unbeschränkt geschäftsfähig, also volljährig und nicht unter Betreuung stehend, sein. Die Bindungswirkung ist das Kernmerkmal: Anders als beim Testament ist ein Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig widerruflich. Der oder die Erblasser sind nach Vertragsschluss in ihrer Testierfreiheit beschränkt und können nicht mehr abweichend testieren. Eine wichtige Schutzregel: Missbräuchliche Schenkungen zu Lebzeiten, die den vertraglichen Erben benachteiligen, können nach § 2287 BGB angefochten werden. Pflichtteilsberechtigte Erben in Deutschland sind die Kinder des Erblassers, der Ehepartner und — je nach Erbenkonstellation — die Eltern; übergangene Pflichtteilsberechtigte können den Vertrag anfechten. Ein Erbvertrag kann in Deutschland zwischen beliebigen Personen geschlossen werden, nicht nur zwischen Ehegatten — das ist ein wesentlicher Unterschied zur österreichischen Rechtslage.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist der Erbvertrag in den §§ 1249 bis 1254 ABGB geregelt. Diese Bestimmungen blieben auch nach der großen Erbrechtsreform durch das ErbRÄG 2015 inhaltlich erhalten. Der entscheidende Unterschied zum deutschen Recht: Ein Erbvertrag kann in Österreich nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Verlobten abgeschlossen werden. Bei Verlobten wird der Vertrag nur dann wirksam, wenn es tatsächlich zur Eheschließung kommt. Formvorschriften: Gemäß § 1249 ABGB muss der Erbvertrag in Form eines Notariatsakts errichtet werden. Ergänzend ordnet § 1 Abs. 1 lit. a Notariatsaktsgesetz die Notariatsaktspflicht für Erbverträge an. Ein nicht in der vorgeschriebenen Form errichteter Erbvertrag ist nichtig und kann auch nicht als Testament aufrechterhalten werden. Das reines Viertel: Gemäß § 1253 ABGB muss ein reines Viertel der künftigen Verlassenschaft frei von vertraglichen Bindungen bleiben. Erbverträge können daher nur über maximal drei Viertel des Nachlasses abgeschlossen werden. Dieses reine Viertel muss außerdem von Belastungen durch Schulden und Pflichtteile frei sein. Über das verbleibende Viertel kann der Erblasser durch ein separates Testament frei verfügen — andernfalls greift insoweit die gesetzliche Erbfolge. Bindungswirkung: Gemäß § 1254 ABGB kann der Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden. Eine Aufhebung oder Änderung ist nur einvernehmlich möglich, erneut in Form eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. Der Erbvertrag erlischt automatisch mit Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sowie mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Das Testament nach §§ 577 ff. ABGB ist demgegenüber deutlich flexibler: Es kann jederzeit widerrufen werden — ausdrücklich durch ein neues Testament, stillschweigend durch Errichtung eines widersprechenden neuen Testaments oder durch Vernichtung der Urkunde. Das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB ist die einfachste Variante: Es muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein; Zeugen sind nicht erforderlich. Das fremdhändige Testament (§ 579 ABGB) unterliegt seit der Reform 2017 strengeren Formvorschriften und erfordert unter anderem drei Zeugen. Das öffentliche, notarielle Testament bietet die höchste Rechtssicherheit und wird automatisch im Testamentsregister eingetragen. Das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit sowohl beim Testament als auch beim Erbvertrag ein: Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB ausschließlich Nachkommen (Kinder, Kindeskinder) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 759 ABGB). Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern wurde mit der Reform 2017 abgeschafft.

Erbvertrag oder Testament: Schritt-für-Schritt zur richtigen Entscheidung

1. Klären Sie den zulässigen Personenkreis. In Österreich ist der Erbvertrag nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Verlobten möglich. Sind Sie ledig, in einer Lebensgemeinschaft ohne eingetragene Partnerschaft oder wollen Sie Kinder, Geschwister oder Dritte absichern, kommt nur das Testament in Frage. In Deutschland kann ein Erbvertrag grundsätzlich mit jeder Person abgeschlossen werden. 2. Prüfen Sie den Bedarf an Verlässlichkeit vs. Flexibilität. Wollen Sie Ihren Partner so absichern, dass keine spätere einseitige Änderung möglich ist? Dann ist der Erbvertrag das stärkere Instrument. Wollen Sie sich die Möglichkeit offenhalten, Ihre letztwillige Verfügung jederzeit anzupassen, ist das Testament die richtigere Wahl. 3. Planen Sie die Viertelregelung in Österreich mit ein. Der Erbvertrag kann höchstens drei Viertel des Nachlasses binden. Entscheiden Sie frühzeitig, was mit dem reinen Viertel geschehen soll. Die empfohlene Lösung: einen ergänzenden Testamentsentwurf aufsetzen, der das freie Viertel ebenfalls an den Partner überträgt. 4. Holen Sie notarielle Beratung ein. Der Erbvertrag ist zwingend als Notariatsakt zu errichten; beide Parteien müssen gleichzeitig persönlich beim Notar erscheinen. Nutzen Sie diesen Termin auch zur umfassenden Nachlassplanung. 5. Berücksichtigen Sie das Pflichtteilsrecht. Weder Testament noch Erbvertrag können die Pflichtteilsansprüche von Nachkommen und Ehegatten vollständig ausschließen. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Planen Sie daher, wie diese Ansprüche im Erbfall bedient werden können. 6. Klären Sie die Auswirkung einer möglichen Scheidung. Ein Erbvertrag erlischt in Österreich grundsätzlich mit der Scheidung. Wollen Sie dem Vorbeugen oder eine Sonderregelung für den schuldlosen Teil treffen, muss dies ausdrücklich im Notariatsakt vereinbart werden. 7. Registrieren Sie Ihre letztwillige Verfügung. Sowohl Testament als auch Erbvertrag können im österreichischen Testamentsregister eingetragen werden. Das schützt vor dem Verlust des Dokuments und stellt sicher, dass es im Erbfall gefunden wird.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Das Testament am Computer tippen. Ein am Computer geschriebenes Testament ist in Österreich kein gültiges eigenhändiges Testament nach § 578 ABGB. Der gesamte Text muss handschriftlich verfasst sein. Die Lösung: Den vollständigen Text mit der Hand schreiben, am Ende eigenhändig mit vollem Namen unterschreiben und Ort sowie Datum ergänzen — auch wenn letzteres gesetzlich nicht zwingend ist, ist es dringend empfehlenswert, um bei mehreren Testamenten die zeitliche Reihenfolge klären zu können. Fehler 2: Den Erbvertrag für das gesamte Vermögen abschließen wollen. Viele Paare sind überrascht, dass ein Erbvertrag in Österreich zwingend ein reines Viertel des Nachlasses ungebunden lassen muss. Wer darüber hinaus auch dieses Viertel dem Partner hinterlassen will, braucht ein ergänzendes Testament. Die Lösung: Erbvertrag und Testament als Gesamtpaket planen, sodass kein Teil des Nachlasses ungeklärt bleibt. Fehler 3: Den Erbvertrag einseitig widerrufen wollen. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht einseitig kündbar. Wer sich ohne Zustimmung des Partners durch ein späteres Testament davon abzuwenden versucht, erzeugt unwirksame Verfügungen — denn die Bindungswirkung des Erbvertrags schließt spätere letztwillige Verfügungen zulasten des Vertragserben aus. Die Lösung: Änderungswünsche frühzeitig mit dem Partner besprechen und gemeinsam einen neuen Notariatsakt aufsetzen. Fehler 4: Auf die notarielle Form beim Erbvertrag verzichten. Ein Erbvertrag ohne Notariatsakt ist in Österreich schlicht nichtig — und kann auch nicht als Testament aufrechterhalten werden, wenn auch die Testamentsform nicht eingehalten wurde. Die Lösung: Ohne Ausnahme den Weg zum Notar gehen; beide Partner müssen gleichzeitig persönlich anwesend sein. Fehler 5: Das Pflichtteilsrecht ignorieren. Weder ein noch so sorgfältig formuliertes Testament noch ein Erbvertrag kann die Pflichtteilsansprüche pflichtteilsberechtigter Nachkommen und des Ehegatten vollständig beseitigen. Eine Nachlassplanung, die diese Ansprüche nicht einkalkuliert, kann im Erbfall zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Die Lösung: Pflichtteilsansprüche bei der Planung realistisch berechnen und prüfen, ob ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um diese im Bedarfsfall auszuzahlen.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann in Österreich einen Erbvertrag abschließen?

In Österreich können nur Ehegatten, eingetragene Partner und Verlobte einen Erbvertrag abschließen. Bei Verlobten wird der Vertrag nur wirksam, wenn es tatsächlich zur Eheschließung kommt. Unverheiratete Paare ohne eingetragene Partnerschaft sowie alle anderen Personenkonstellationen sind ausgeschlossen — für sie kommt nur das Testament in Betracht.

Was ist das reine Viertel beim Erbvertrag in Österreich?

Gemäß § 1253 ABGB muss beim Erbvertrag ein sogenanntes reines Viertel des Nachlasses frei von vertraglichen Bindungen bleiben. Erbverträge können daher höchstens drei Viertel des Vermögens erfassen. Dieses reine Viertel muss zudem von Belastungen durch Schulden und Pflichtteile frei sein. Über diesen Anteil kann der Erblasser durch ein separates Testament frei verfügen.

Kann ein Erbvertrag in Österreich einseitig widerrufen werden?

Nein. Der Erbvertrag kann gemäß § 1254 ABGB nicht einseitig widerrufen werden. Eine Aufhebung oder Änderung ist nur im Einvernehmen beider Parteien möglich und muss erneut in Form eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls erfolgen. Er erlischt außerdem automatisch mit der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Wann ist ein Testament die bessere Wahl als ein Erbvertrag?

Ein Testament ist die bessere Wahl, wenn Flexibilität wichtig ist — etwa weil sich Lebensumstände, familiäre Verhältnisse oder Vermögenssituationen noch ändern können. Es ist auch dann vorzuziehen, wenn man Personen bedenken möchte, die nicht zum zulässigen Personenkreis des Erbvertrags gehören (z. B. Kinder, Geschwister, Freunde). Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, ohne dass eine zweite Person zustimmen muss.

Passendes Dokument jetzt erstellen

Rechtssicher für Deutschland und Österreich — in unter 60 Sekunden.

Jetzt erstellen →

Weitere Ratgeber

Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.