Aufhebungsvertrag 2026 — Risiken, Sperrzeit und Abfindung
Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor — was Sie jetzt wissen müssen, bevor Sie unterschreiben.
⚠️ Wichtig: Niemals sofort unterschreiben
Sie müssen nicht sofort unterschreiben. In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Bedenkzeit, und ein unterschriebener Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden (BAG, Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18). In Österreich können Sie vor der einvernehmlichen Auflösung nachweislich verlangen, sich mit dem Betriebsrat zu beraten; dann kann die Auflösung innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht rechtswirksam vereinbart werden (§ 104a ArbVG). Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt oder der Arbeiterkammer (AT) / einem Gewerkschaftsvertreter (DE) prüfen bevor Sie unterschreiben.
Das größte Risiko in Deutschland: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
In Deutschland gilt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags als Mitwirkung an der eigenen Arbeitslosigkeit, deshalb verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. In Österreich ist das bei einer einvernehmlichen Auflösung nicht der Fall:
🇩🇪 Deutschland
Sperrzeit von 12 Wochen — in dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Außerdem verkürzt sich die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Sperrzeit, bei zwölf Wochen mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 SGB III); die Höhe des Arbeitslosengeldes wird dadurch nicht gekürzt. Keine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie für den Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund hatten. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein solcher Grund zum Beispiel vor, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat, diese Kündigung zum selben Zeitpunkt oder früher wirksam geworden wäre, die Kündigungsfrist eingehalten würde, Sie nicht unkündbar sind und eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Klären Sie das vor der Unterschrift mit der Agentur für Arbeit oder einer Beratungsstelle.
🇦🇹 Österreich
Bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es nach den Angaben des AMS und von oesterreich.gv.at keine vierwöchige Sperre: Sie haben bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Werden Ihnen noch Urlaubstage ausbezahlt, beginnt der Anspruch erst nach deren Ablauf. Die vierwöchige Sperre nach § 11 AlVG trifft dagegen Personen, die ihr Dienstverhältnis selbst gelöst haben (Selbstkündigung) oder deren Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden beendet wurde. Lassen Sie sich vor der Unterschrift bei der Arbeiterkammer oder dem AMS beraten und halten Sie schriftlich fest, dass die Beendigung einvernehmlich erfolgt.
Was sollte im Aufhebungsvertrag stehen?
- ✓Beendigungszeitpunkt (konkretes Datum)
- ✓Abfindungsbetrag und Zahlungszeitpunkt
- ✓Freistellung bis zum Ende (mit oder ohne Gehalt)
- ✓Regelung über offene Urlaubstage
- ✓Arbeitszeugnis (Formulierung vorab vereinbaren)
- ✓Regelung über Firmenwagen, Laptop, Diensthandy
- ✓Wettbewerbsverbot (ablehnen oder Karenzentschädigung vereinbaren)
- ✓Gegenseitige Generalquittung (alle Ansprüche abgegolten)
Abfindung — wie viel ist realistisch?
Es gibt keine gesetzliche Abfindungspflicht — aber als Verhandlungsbasis gilt:
Faustformel (Deutschland):
½ Bruttomonatsgehalt × Anzahl der Beschäftigungsjahre
Beispiel: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, €4.000 Gehalt → ~€20.000 Abfindung
In Österreich gibt es die Abfertigung Neu (BMSVG) — der Anspruch auf das angesparte Kapital bleibt unabhängig vom Beendigungsgrund bestehen.
Aufhebungsvertrag vs. Eigenkündigung — was ist besser?
| Kriterium | Aufhebungsvertrag | Eigenkündigung |
|---|---|---|
| Sperrzeit | DE: 12 Wo. (Regeldauer); AT: keine Sperre | DE: 12 Wo. (Regeldauer); AT: 4 Wo. |
| Abfindung | Möglich — verhandelbar | In der Regel keine |
| Freistellung | Möglich zu vereinbaren | Selten |
| Sofortige Beendigung | Möglich | Nicht ohne Frist |
| Zeugnis | Formulierung verhandelbar | Anspruch, aber keine Mitsprache |
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