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Arbeitsvertrag prüfen 2026 — Checkliste & gefährliche Klauseln

Bevor Sie unterschreiben: Diese 10 Punkte sollten Sie in jedem Arbeitsvertrag prüfen — für Deutschland (BGB) und Österreich (AngG/AVRAG).

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10-Punkte Checkliste: Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

1

Beginn des Arbeitsverhältnisses

Genaues Startdatum muss angegeben sein. Bei befristeten Verträgen: In Deutschland ist die Befristung grundsätzlich nur mit sachlichem Grund oder ohne Sachgrund bis zu 2 Jahren zulässig und braucht die Schriftform (§ 14 TzBfG). In Österreich gehört das Ende des Arbeitsverhältnisses in den Dienstzettel (§ 2 Abs. 2 Z 4 AVRAG).

2

Stellenbezeichnung & Aufgaben ⚠️ Achtung

Zu vage Formulierungen ("und andere anfallende Tätigkeiten") können bedeuten, dass der Arbeitgeber Sie für beliebige Aufgaben einsetzen kann. Achten Sie auf konkrete Beschreibung.

3

Arbeitszeit & Überstunden ⚠️ Achtung

Wöchentliche Regelarbeitszeit, Beginn/Ende, Pausenregelungen. Vorsicht bei "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" — das ist nur bis zu einer bestimmten Anzahl an Stunden zulässig.

4

Gehalt & Nebenleistungen ⚠️ Achtung

Bruttogehalt, Zahlungstermin, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni. Vorsicht: "freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch" können jederzeit gestrichen werden.

5

Urlaubsanspruch

Gesetzlich: mindestens 24 Werktage (DE, § 3 BUrlG) / 30 Werktage, also 5 Wochen, nach 25 Dienstjahren 36 Werktage (AT, § 2 UrlG). Alles darunter ist unwirksam. Prüfen Sie auch die Regelungen zur Urlaubsübertragung und zum Verfall.

6

Kündigungsfristen ⚠️ Achtung

Dürfen nicht kürzer sein als die gesetzlichen Mindestfristen (in Deutschland Ausnahmen etwa durch Tarifvertrag, bei Aushilfen und in Kleinbetrieben, § 622 Abs. 4 und 5 BGB). Für Sie als Arbeitnehmer darf keine längere Kündigungsfrist gelten als für den Arbeitgeber (Deutschland: § 622 Abs. 6 BGB; Österreich: § 20 Abs. 4 AngG bzw. § 1159 Abs. 4 ABGB).

7

Probezeit

Maximum 6 Monate (DE) / 1 Monat (AT, § 19 Abs. 2 AngG bzw. § 1158 Abs. 2 ABGB). In Deutschland gilt während einer vereinbarten Probezeit von längstens 6 Monaten eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), in Österreich kann das Probedienstverhältnis im ersten Monat von beiden Seiten jederzeit gelöst werden.

8

Wettbewerbsverbot ⚠️ Achtung

In Deutschland ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn es schriftlich vereinbart ist und eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vorsieht (§ 74 HGB, § 110 GewO); länger als 2 Jahre darf es nicht wirken (§ 74a HGB). In Österreich (Konkurrenzklausel, § 36 AngG, für Arbeiter § 2c AVRAG) darf die Beschränkung höchstens 1 Jahr dauern und nur die Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers betreffen; sie ist nur wirksam, wenn das Entgelt des letzten Monats das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt. Eine allgemeine Karenzentschädigung sieht das österreichische Gesetz nicht vor; kündigt aber der Arbeitgeber, kann er sich grundsätzlich nur auf die Klausel berufen, wenn er für die Dauer der Beschränkung das zuletzt zustehende Entgelt weiterzahlt (§ 37 AngG).

9

Geheimhaltungspflichten ⚠️ Achtung

Übermäßig weite Formulierungen die auch öffentlich bekannte Informationen umfassen können unzulässig sein. Prüfen Sie die Reichweite.

10

Ausschlussfristen ⚠️ Achtung

Klauseln die fordern, dass Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen — viele vergessen das und verlieren so Gehaltsansprüche.

Unwirksame Klauseln — diese können Sie ignorieren

Manche Klauseln in Arbeitsverträgen sind von Gesetzes wegen unwirksam — auch wenn Sie sie unterschrieben haben:

  • ✗Überstunden pauschale die den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet
  • ✗Urlaub unter dem gesetzlichen Minimum (24 Werktage DE / 30 Werktage AT)
  • ✗Ausschluss von Krankengeld oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • ✗Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ohne angemessen begrenzte Bindungsdauer (in Österreich nur mit schriftlicher Vereinbarung, anteiliger Berechnung und höchstens 4 Jahren Bindung, in besonderen Fällen 8 Jahren, § 2d AVRAG)
  • ✗Verbot jeglicher Nebentätigkeit ohne sachlichen Grund

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