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Mieterhöhung erstellen — kostenlos & rechtssicher für Deutschland

Mieterhöhung rechtssicher ankündigen und begründen

✓ Kostenlos✓ In 60 Sekunden fertig✓ Ohne TerminDEAT Rechtssicher
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Was enthält der generierte Mieterhöhung?

Name des Vermieters
Name des Mieters
Adresse des Mietobjekts
Aktuelle Kaltmiete (€)
Neue Kaltmiete (€)
Mieterhöhung ab
Begründung der Mieterhöhung

In 3 Schritten zum fertigen Mieterhöhung

1

Daten eingeben

Füllen Sie das einfache Formular mit Ihren Angaben aus. Dauert nur 2 Minuten.

2

KI erstellt Dokument

Unsere KI generiert ein vollständiges, rechtssicheres Dokument für DE & AT.

3

Herunterladen & verwenden

Drucken oder als PDF speichern — sofort unterschriftsreif.

Häufige Fragen: Mieterhöhung

Mieterhöhung: Nach welchem Recht wird das Dokument für Deutschland erstellt?

Nach deutschem Recht, insbesondere §§ 558–558b BGB, § 558a BGB, §§ 559–559b BGB. Wählen Sie im Formular Österreich, passt die KI „Mieterhöhung“ an österreichischem Recht an.

Mieterhöhung: Was kostet die Erstellung?

Die Erstellung ist kostenlos. Sie sehen „Mieterhöhung“ vorab als Vorschau und entscheiden selbst, ob Sie das fertige Dokument herunterladen möchten.

Mieterhöhung: Wie lange dauert die Erstellung?

In der Regel weniger als 60 Sekunden, nachdem Sie das Formular für „Mieterhöhung“ mit Ihren Angaben ausgefüllt haben.

Mieterhöhung: Brauche ich dafür einen Anwalt?

Den Entwurf erstellen Sie selbst: Aus Ihren Angaben entsteht ein vollständig ausformulierter Text zu „Mieterhöhung“. Ob Sie für Ihren Fall zusätzlich anwaltliche Hilfe brauchen, beurteilen wir nicht — wir sind keine Rechtsanwälte und beraten nicht. Bei strittigen oder wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten lassen Sie den Entwurf vor Unterschrift oder Einreichung anwaltlich prüfen.

„Mieterhöhung“ in Deutschland: Was Sie wissen sollten

Das Schreiben ist das Erhöhungsverlangen des Vermieters im laufenden Mietverhältnis. Außerhalb einer vereinbarten Staffel- oder Indexmiete kann der Vermieter eine Erhöhung nur nach den §§ 558 bis 560 BGB verlangen, also vor allem bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit Zustimmung des Mieters oder nach einer Modernisierung (§ 557 BGB).

Das muss hinein

  • Bisherige und verlangte Miete in Euro sowie Wohnfläche und Quadratmeterpreis angeben.
  • Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Werte für die Wohnung, diese Angaben auch dann mitteilen, wenn die Erhöhung auf ein anderes Begründungsmittel gestützt wird (§ 558a Abs. 3 BGB).
  • Bei einer Erhöhung auf die Vergleichsmiete Drittmittel wie öffentliche Fördermittel für frühere Modernisierungen vom Jahresbetrag abziehen (§ 558 Abs. 5 BGB).
  • Bei einer Modernisierungserhöhung die Kosten berechnen und erläutern, ersparte Erhaltungskosten abziehen und 8 Prozent auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 Abs. 1 und 2, § 559b Abs. 1 BGB); bei geförderter neuer Heizungsanlage gelten 10 Prozent abzüglich der Fördermittel (§ 559e BGB).
  • Die Kappung nach Modernisierung beachten: höchstens 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, bei einer Miete unter 7 Euro je Quadratmeter höchstens 2 Euro (§ 559 Abs. 3a BGB).

Form und Unterschrift

Textform genügt, etwa Brief oder E-Mail mit Namen des Erklärenden; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 126b BGB). Eine Modernisierung ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform anzukündigen, mit Art, Umfang, Dauer und zu erwartender Mieterhöhung (§ 555c Abs. 1 BGB). Fristen laufen ab Zugang, der daher nachweisbar sein sollte.

Häufige Fehler und ihre Folgen

  • Begründung unvollständig oder qualifizierter Mietspiegel übergangen: Das Verlangen entspricht nicht § 558a BGB; es kann im Prozess nachgebessert werden, der Mieter erhält dann aber erneut die volle Zustimmungsfrist (§ 558b Abs. 3 BGB).
  • Klagefrist versäumt: Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist klagen, später lässt sich dieses Verlangen nicht mehr gerichtlich durchsetzen (§ 558b Abs. 2 BGB).
  • Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt oder Erhöhung mehr als 10 Prozent über der angekündigten: Die erhöhte Miete wird erst sechs Monate später geschuldet (§ 559b Abs. 2 BGB).

Was danach passiert

Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen; dann tritt die Erhöhung nicht ein (§ 561 BGB). Die Modernisierungserhöhung ist ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen (§ 559b Abs. 2 BGB). Wird der Mieter rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Miete verurteilt, kann der Vermieter wegen dieses Rückstands erst zwei Monate nach Rechtskraft fristlos kündigen (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB).

Mieterhöhung: Rechtsgrundlagen in Deutschland

Für Deutschland erstellt die KI „Mieterhöhung“ nach deutschem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:

  • §§ 558–558b BGB
  • § 558a BGB
  • §§ 559–559b BGB
  • § 557b Abs. 3 BGB
  • § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB
  • § 557a Abs. 2 BGB
  • § 558 Abs. 1 BGB
  • § 558 Abs. 3 BGB
  • § 558b BGB
  • § 558 BGB
  • Bei der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt der Vermieter die Zustimmung des Mieters (§ 558 Abs. 1 BGB); das Verlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen, etwa mit Mietspiegel, Auskunft aus einer Mietdatenbank, begründetem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder den Entgelten von drei vergleichbaren Wohnungen (§ 558a Abs. 1 und 2 BGB).
  • Die Miete muss zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert sein; das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich; Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben dabei unberücksichtigt (§ 558 Abs. 1 BGB).
  • Kappungsgrenze: innerhalb von drei Jahren höchstens 20 Prozent, in per Landesverordnung bestimmten Gebieten 15 Prozent, Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB nicht mitgerechnet (§ 558 Abs. 3 BGB).
  • Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang zustimmen; die erhöhte Miete schuldet er ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b BGB).
  • Während der Laufzeit einer Staffelmiete sind Erhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB); bei einer Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen, eine Modernisierungserhöhung nur bei vom Vermieter nicht zu vertretenden baulichen Maßnahmen oder bei Maßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB zulässig, und die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben (§ 557b Abs. 2 BGB).
  • Indexmiete: Die Änderung wird in Textform mit der eingetretenen Indexänderung und der neuen Miete oder Erhöhung in Euro erklärt und ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang zu zahlen (§ 557b Abs. 3 BGB).

Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

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