Bürgschaft erstellen — rechtssicher für Miete, Kredit und Verträge
Eine Bürgschaft sichert Gläubiger ab, wenn ein Schuldner nicht zahlen kann. Häufig verlangt bei Mietverträgen (wenn Mieter keine ausreichende Bonität hat) oder bei Krediten. Unser Generator erstellt rechtssichere Bürgschaftserklärungen.
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Was enthält der generierte Bürgschaft?
Bürgschaft: Deutschland vs. Österreich
Die wichtigsten rechtlichen Unterschiede auf einen Blick
| Thema | 🇩🇪 Deutschland | 🇦🇹 Österreich |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | BGB §§ 765–778 | ABGB §§ 1346–1367 |
| Schriftformerfordernis | Ja (§ 766 BGB); nicht bei Bürgschaft eines Kaufmanns als Handelsgeschäft (§ 350 HGB) | Zwingend (§ 1346 Abs. 2 ABGB) |
| Einrede der Vorausklage | Ja (§ 771 BGB); ausgeschlossen u. a. bei selbstschuldnerischer Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB) | Gewöhnlicher Bürge erst nach erfolgloser Mahnung des Schuldners (§ 1355 ABGB), Ausfallsbürge erst bei dessen Zahlungsunfähigkeit (§ 1356 ABGB), Bürge und Zahler sofort (§ 1357 ABGB) |
| Regressrecht des Bürgen | § 774 BGB — Legalzession | § 1358 ABGB — Legalzession |
Häufige Fehler beim Bürgschaft
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Häufige Fragen: Bürgschaft
Was ist der Unterschied zwischen Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerischer Bürgschaft?
Schon bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge in Deutschland die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB); in Österreich muss der Gläubiger den Hauptschuldner vorher nur erfolglos gemahnt haben (§ 1355 ABGB). Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nur für den Ausfall, also erst, wenn beim Hauptschuldner nichts zu holen ist; in Österreich kann aber auch der Ausfallsbürge sofort belangt werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 1356 ABGB). Die selbstschuldnerische Bürgschaft (häufiger in der Praxis) hat diese Einrede nicht — der Bürge kann sofort in Anspruch genommen werden.
Muss eine Bürgschaft schriftlich sein?
Grundsätzlich ja. § 766 BGB (DE) und § 1346 Abs. 2 ABGB (AT) verlangen eine schriftliche Bürgschaftserklärung; in Deutschland ist die elektronische Form ausgeschlossen. Eine nur mündliche Bürgschaft ist daher in der Regel unwirksam. In Deutschland gilt die Schriftform nicht, wenn der Bürge Kaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB), und der Formmangel wird geheilt, soweit der Bürge die Hauptschuld erfüllt (§ 766 Satz 3 BGB).
Wie lange haftet ein Bürge?
Solange die gesicherte Hauptforderung besteht. Ist die Schuld getilgt, erlischt die Bürgschaft automatisch. Der Bürge sollte sich die Tilgung bestätigen lassen und die Bürgschaftsurkunde zurückfordern.
Kann ich als Bürge Regress nehmen?
Ja. Wenn der Bürge zahlen muss, kann er vom Hauptschuldner Erstattung verlangen (§ 774 BGB — gesetzlicher Forderungsübergang). Der Bürge tritt in die Rechte des Gläubigers ein.
Kann man eine Bürgschaft widerrufen?
Nein, eine wirksam abgegebene Bürgschaft kann nicht einfach widerrufen werden. Sie erlischt nur wenn die Hauptschuld getilgt wird oder besondere Umstände (z.B. sittenwidrige Übervorteilung des Bürgen) zur Unwirksamkeit führen.
„Bürgschaft“ in Deutschland: Was Sie wissen sollten
Mit der Bürgschaft verpflichten Sie sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Verlangt wird sie oft als Mietsicherheit oder für private Darlehen.
Das muss hinein
- Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge mit Namen und Anschrift sowie die gesicherte Forderung mit Vertrag, Datum und Betrag.
- Ob nur diese Forderung oder auch künftige oder bedingte Verbindlichkeiten gesichert sein sollen; auch das ist möglich (§ 765 Abs. 2 BGB).
- Ein Höchstbetrag und ob er Zinsen und Kosten einschließt; ohne Regelung richtet sich die Haftung nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld, auch bei Verzug des Schuldners, und umfasst die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung (§ 767 BGB).
- Bei einer Bürgschaft für Wohnraummiete die gesetzliche Grenze: Eine Mietsicherheit darf höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB), und der BGH behandelt eine Bankbürgschaft als Mietsicherheit im Sinne dieser Vorschrift (Urteil vom 14.05.2025, VIII ZR 256/23).
- Eine Befristung mit genauem Enddatum, falls gewünscht.
Form und Unterschrift
§ 766 BGB verlangt die Schriftform nur für die Erklärung des Bürgen, nicht für die Annahme durch den Gläubiger. Eine Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben; eine notarielle Beurkundung würde die Schriftform ersetzen (§ 126 Abs. 5 BGB).
Häufige Fehler und ihre Folgen
- Als Gläubiger einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf Zeit für eine bestehende Schuld nach Fristablauf zuwarten: Zeigt er dem Bürgen nicht unverzüglich an, dass er ihn in Anspruch nimmt, wird der Bürge frei (§ 777 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Als Gläubiger eine andere Sicherheit aufgeben, etwa ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen: Der Bürge wird insoweit frei, als er daraus Ersatz hätte erlangen können (§ 776 BGB).
- Den Ehepartner oder eine andere nahestehende Person haften lassen, die die Schuld finanziell nicht tragen kann: Bei krasser finanzieller Überforderung wird vermutet, dass die Haftungserklärung sittenwidrig und damit nichtig ist, und der Gläubiger muss diese Vermutung widerlegen (BGH, Urteil vom 15.11.2016, XI ZR 32/16).
Was danach passiert
Wird der Bürge in Anspruch genommen, kann er die Einreden des Hauptschuldners erheben, etwa die Verjährung der Hauptschuld, und verliert sie nicht, wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768 BGB). Rechtsgeschäfte, die der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, erweitern die Haftung des Bürgen nicht (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hat er sich im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt, kann er Befreiung verlangen, sobald dieser in Verzug ist oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben (§ 775 Abs. 1 BGB).
Bürgschaft: Rechtsgrundlagen in Deutschland
Für Deutschland erstellt die KI „Bürgschaft“ nach deutschem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:
- §§ 765–778 BGB
- § 771 BGB
- § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- § 349 HGB
- § 766 BGB
- § 126 Abs. 1 BGB
- § 350 HGB
- Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB). Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist diese Einrede ausgeschlossen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB); dasselbe gilt, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB). Die Ausfallbürgschaft ist in den §§ 765–778 BGB nicht ausdrücklich geregelt; sie ist eine Bürgschaft, bei der der Bürge nur für den Ausfall des Gläubigers haftet. Der Ausfallbürge kann erst in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Inanspruchnahme des Hauptschuldners und gegebenenfalls die Verwertung anderer Sicherheiten keinen vollen Erfolg verspricht (BGH, Urteil vom 13.06.2002, IX ZR 398/00).
- Der Bürgschaftsvertrag ist nur gültig, wenn der Bürge die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt; die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB). Schriftform verlangt, dass der Aussteller die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet (§ 126 Abs. 1 BGB). Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, gilt diese Formvorschrift nicht (§ 350 HGB).
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