Veröffentlicht am 07. Juli 2026
Vollmacht widerrufen leicht gemacht: Rechtliche Schritte in Deutschland und Österreich mit konkreten Fristen und Formvorgaben.
Was ist eine Vollmacht und warum ist ein Widerruf wichtig?
Eine Vollmacht ist eine rechtliche Erklärung, durch die Sie einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) die Berechtigung erteilen, in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eine Vollmacht widerrufen bedeutet, diese Berechtigung rückgängig zu machen und dem Bevollmächtigten die Handlungsvollmacht zu entziehen. Das ist notwendig, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, Sie Ihr Vertrauen entzogen haben oder die Vollmacht nicht mehr benötigen. Ein rechtzeitiger und korrekter Widerruf schützt Sie vor unbefugten Handlungen und rechtlichen Komplikationen. In beiden Ländern gibt es klare gesetzliche Regelungen dazu, wie Sie eine Vollmacht widerrufen müssen, um sicherzustellen, dass der Widerruf gültig und wirksam ist.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist der Widerruf einer Vollmacht im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter Paragraph 168 geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Vollmachtgeber die Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Nach Paragraph 168 Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 167 Absatz 1 BGB kann er gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten erklärt werden, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, und wird mit Zugang wirksam. Die Vollmacht ist auch bei Fortbestehen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich aus diesem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt (Paragraph 168 Satz 2 BGB). Für den Widerruf einer Vollmacht gibt es in Deutschland keine Formvorschrift. Auch eine Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist dafür gesetzlich nicht vorgeschrieben, selbst wenn die Vollmacht notariell erteilt wurde (Paragraph 168 Satz 3 BGB verweist nur auf Paragraph 167 Absatz 1 BGB). Haben Sie die Bevollmächtigung einem Dritten besonders mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht, müssen Sie diese Kundgebung in derselben Weise widerrufen (Paragraph 171 Absatz 2 BGB). Aus Beweisgründen sollten Sie den Widerruf schriftlich erklären. Eine Frist für den Widerruf existiert nicht. Der Widerruf wird sofort wirksam. Es ist empfehlenswert, den Widerruf schriftlich zu dokumentieren und eine Kopie aufzubewahren. Im Handelsregister eingetragen ist die Prokura, nicht jede Vollmacht; ihr Erlöschen ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden (Paragraph 53 Absatz 2 HGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu (Paragraph 175 BGB). Wichtig: Haben Sie dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt, bleibt seine Vertretungsmacht gegenüber Dritten, denen er die Urkunde vorlegt, bestehen, bis Sie die Urkunde zurückerhalten oder für kraftlos erklärt haben (Paragraph 172 Absatz 2 BGB, Kraftloserklärung nach Paragraph 176 BGB). Wurde die Vollmacht gegenüber einem Dritten, etwa einer Bank, erklärt, bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis Sie ihm das Erlöschen anzeigen (Paragraph 170 BGB). Beides gilt nicht, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss (Paragraph 173 BGB).
Rechtslage in Österreich
In Österreich regelt das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) die Vollmacht im 22. Hauptstück (ab Paragraph 1002); der Widerruf steht in Paragraph 1020 ABGB. Danach steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen, einer Begründung bedarf es nicht. Er muss dem Bevollmächtigten aber die in der Zwischenzeit entstandenen Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen und, wenn eine Belohnung vereinbart war, einen der Bemühung angemessenen Teil davon entrichten. Der Widerruf wirkt, wenn er dem Bevollmächtigten zugeht. Gegenüber einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, bleiben die mit ihm geschlossenen Verträge verbindlich (Paragraph 1026 ABGB); informieren Sie deshalb auch Banken, Behörden und Vertragspartner, denen die Vollmacht bekannt ist. Eine besondere Form schreibt das ABGB für den Widerruf nicht vor; aus Beweisgründen sollten Sie ihn schriftlich erklären, am besten per Einschreiben. Verlangen Sie die Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurück, damit sie nicht weiter verwendet werden kann. Im Firmenbuch eingetragen ist die Prokura, nicht jede Vollmacht; das Erlöschen einer Prokura ist zur Eintragung anzumelden (Paragraph 53 Absatz 3 UGB). Es gibt keine gesetzliche Frist für den Widerruf. Unabhängig vom Widerruf wird die Vollmacht in Österreich in der Regel durch den Tod des Vollmachtgebers aufgehoben; erstreckt sie sich selbst auf den Sterbefall oder lässt sich ein angefangenes Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen, hat der Bevollmächtigte das Geschäft zu vollenden (Paragraph 1022 ABGB). In Deutschland bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht dagegen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Paragraph 168 Satz 1 BGB); ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers (Paragraph 672 BGB), eine Vollmacht kann daher auch über den Tod hinaus fortbestehen.
Schritt-für-Schritt Anleitung zum korrekten Widerruf
1. Dokumentieren Sie die bestehende Vollmacht: Suchen Sie die Originalvollmachtsurkunde auf und prüfen Sie deren Form (privat schriftlich, beglaubigt oder notariell). Notieren Sie den genauen Namen und die Adresse des Bevollmächtigten sowie alle Daten der Vollmacht. 2. Prüfen Sie gesetzliche Anforderungen: In Deutschland regelt Paragraph 168 BGB den Widerruf, in Österreich Paragraph 1020 ABGB. Ein Formzwang besteht in beiden Ländern nicht, schriftlich ist aber zu Beweiszwecken sinnvoll. Prüfen Sie, ob es sich um eine Prokura handelt, die im Handelsregister (Deutschland) oder im Firmenbuch (Österreich) eingetragen ist. 3. Verfassen Sie ein Widerrufsschreiben: Formulieren Sie einen klaren, präzisen Widerruf in Schriftform. Das Schreiben muss Ihren vollständigen Namen, Adresse, die genaue Identifikation der zu widerrufenden Vollmacht und das Datum enthalten. Der Satz sollte lauten: Ich widerrufe hiermit die Vollmacht vom [Datum] für [Name des Bevollmächtigten] mit sofortiger Wirkung. 4. Versenden Sie den Widerruf beglaubigt oder per Einschreiben: Schicken Sie das Widerrufsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an den Bevollmächtigten. Bewahren Sie den Rückschein als Nachweis auf. Bei notariellen Vollmachten empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung des Widerrufs. 5. Register und Dritte informieren: Handelt es sich um eine Prokura, ist deren Erlöschen zur Eintragung im Handelsregister (Deutschland, Paragraph 53 Absatz 2 HGB) bzw. im Firmenbuch (Österreich, Paragraph 53 Absatz 3 UGB) anzumelden. Informieren Sie außerdem Banken, Behörden und Vertragspartner, denen die Vollmacht vorgelegt wurde, und fordern Sie die Vollmachtsurkunde zurück. In Deutschland bleibt die Vertretungsmacht gegenüber gutgläubigen Dritten bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist (Paragraph 172 Absatz 2 BGB) bzw. bis Sie einem Dritten, dem gegenüber die Vollmacht erklärt wurde, das Erlöschen anzeigen (Paragraph 170 BGB). In Österreich bleiben Verträge mit einem Dritten, dem die Aufhebung ohne sein Verschulden unbekannt war, verbindlich (Paragraph 1026 ABGB). 6. Sammeln Sie bestätigungen: Fordern Sie vom Bevollmächtigten eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs an. Speichern Sie alle Dokumente, Einschreiben-Belege und offizielle Auszüge aus Registern auf.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Mündlicher Widerruf ohne Dokumentation. Viele Menschen widerrufen eine Vollmacht nur mündlich und glauben, das reicht aus. Die Lösung: Fertigen Sie den Widerruf immer schriftlich an und versenden Sie ihn per Einschreiben mit Rückschein. Dies sichert den Beweis, dass der Widerruf stattgefunden hat. Fehler 2: Vergessen, Register und Dritte zu aktualisieren. Ist eine Prokura im Handelsregister oder Firmenbuch eingetragen, wird sie dort nicht automatisch gelöscht. Die Lösung: Melden Sie das Erlöschen der Prokura unmittelbar nach dem Widerruf zur Eintragung an (Deutschland: Handelsregister, Paragraph 53 Absatz 2 HGB; Österreich: Firmenbuch, Paragraph 53 Absatz 3 UGB). Informieren Sie außerdem Dritte, denen gegenüber die Vollmacht verwendet wurde. Fehler 3: Unklare oder unvollständige Formulierung des Widerrufs. Ein schlecht formuliertes Schreiben könnte juristisch anfechtbar sein. Die Lösung: Verwenden Sie klare, präzise Formulierungen wie Ich widerrufe die Vollmacht vom [Datum] für [Name] mit sofortiger Wirkung. Nennen Sie alle relevanten Daten. Fehler 4: Keine Kopie der Vollmacht im Widerrufsschreiben beigefügt. Der Bevollmächtigte könnte behaupten, dass Ihnen keine Vollmacht vorlag. Die Lösung: Beigefügt Sie dem Widerrufsschreiben eine Kopie der ursprünglichen Vollmachtsurkunde. Dies dokumentiert eindeutig, welche Vollmacht widerrufen wird. Fehler 5: Fehlende Unterschrift oder Datierung des Widerrufs. Ohne Unterschrift und Datum ist der Widerruf möglicherweise ungültig. Die Lösung: Unterschreiben und datieren Sie das Widerrufsschreiben eigenhändig.
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