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Erbausschlagung erstellen — kostenlos & rechtssicher für Deutschland

Formular zur Ausschlagung einer Erbschaft — bei Schulden oder unerwünschter Erbschaft

✓ Kostenlos✓ In 60 Sekunden fertig✓ Ohne TerminDEAT Rechtssicher
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Was enthält der generierte Erbausschlagung?

Ausschlagende Person (Name)
Ausschlagende Person (Adresse)
Geburtsdatum (Ausschlagende Person)
Name des Erblassers
Geburtsdatum des Erblassers
Sterbedatum
Verwandtschaftsverhältnis
Nachlassgericht (DE) bzw. Verlassenschaftsgericht oder Gerichtskommissär (AT)

In 3 Schritten zum fertigen Erbausschlagung

1

Daten eingeben

Füllen Sie das einfache Formular mit Ihren Angaben aus. Dauert nur 2 Minuten.

2

KI erstellt Dokument

Unsere KI generiert ein vollständiges, rechtssicheres Dokument für DE & AT.

3

Herunterladen & verwenden

Drucken oder als PDF speichern — sofort unterschriftsreif.

Häufige Fragen: Erbausschlagung

Erbausschlagung: Nach welchem Recht wird das Dokument für Deutschland erstellt?

Nach deutschem Recht, insbesondere § 1945 BGB, § 129 BGB, § 1945 Abs. 3 BGB. Wählen Sie im Formular Österreich, passt die KI „Erbausschlagung“ an österreichischem Recht an.

Erbausschlagung: Was kostet die Erstellung?

Die Erstellung ist kostenlos. Sie sehen „Erbausschlagung“ vorab als Vorschau und entscheiden selbst, ob Sie das fertige Dokument herunterladen möchten.

Erbausschlagung: Wie lange dauert die Erstellung?

In der Regel weniger als 60 Sekunden, nachdem Sie das Formular für „Erbausschlagung“ mit Ihren Angaben ausgefüllt haben.

Erbausschlagung: Brauche ich dafür einen Anwalt?

Den Entwurf erstellen Sie selbst: Aus Ihren Angaben entsteht ein vollständig ausformulierter Text zu „Erbausschlagung“. Ob Sie für Ihren Fall zusätzlich anwaltliche Hilfe brauchen, beurteilen wir nicht — wir sind keine Rechtsanwälte und beraten nicht. Bei strittigen oder wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten lassen Sie den Entwurf vor Unterschrift oder Einreichung anwaltlich prüfen.

„Erbausschlagung“ in Deutschland: Was Sie wissen sollten

Mit der Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht beim Amtsgericht, dass Sie die Erbschaft nicht wollen; der Anfall an Sie gilt dann als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Wer nicht fristgerecht, in der Regel binnen sechs Wochen ab Kenntnis, ausschlägt, gilt als Erbe und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1943, 1944, 1967 BGB).

Das muss hinein

  • Ihre Personalien sowie Name, letzter Wohnsitz und Sterbedatum der verstorbenen Person, dazu das Aktenzeichen des Nachlassgerichts, falls bekannt.
  • Wann und wodurch Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung erfahren haben, denn davon hängt der Fristbeginn ab (§ 1944 Abs. 2 BGB).
  • Den Berufungsgrund, also Gesetz oder Testament; im Zweifel erstreckt sich die Ausschlagung auf alle Ihnen bekannten Berufungsgründe (§ 1949 Abs. 2 BGB).
  • Für minderjährige Kinder die Erklärung beider Eltern, die das Kind gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB); die Genehmigung des Familiengerichts ist nur entbehrlich, wenn das Kind erst durch Ihre Ausschlagung Erbe wurde und Sie nicht neben ihm berufen waren (§§ 1643 Abs. 3, 1851 BGB).

Form und Unterschrift

Die Erklärung geben Sie zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift ab; ein einfacher Brief, ein Fax oder eine E-Mail genügen nicht (§ 1945 Abs. 1 BGB, § 129 BGB). Wer sich vertreten lässt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die spätestens bis Fristende vorliegen muss (§ 1945 Abs. 3 BGB).

Häufige Fehler und ihre Folgen

  • Die eigenen Kinder vergessen: Die Erbschaft fällt an den Nächstberufenen, oft die eigenen Kinder (§ 1953 Abs. 2 BGB); schlägt für sie niemand fristgerecht aus, gilt sie für die Kinder als angenommen (§ 1943 BGB).
  • Nur einen Teil ausschlagen oder die Ausschlagung an eine Bedingung knüpfen: Die Erklärung ist unwirksam (§§ 1947, 1950 BGB), und nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen.
  • Nach Fristablauf von Schulden erfahren und abwarten: Die Versäumung lässt sich nur bei einem Anfechtungsgrund binnen sechs Wochen anfechten (§§ 1954, 1956 BGB), sonst bleibt nur die Haftungsbeschränkung über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB).

Was danach passiert

Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, dem die Erbschaft dadurch anfällt (§ 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB); für diese Person läuft ab ihrer Kenntnis eine eigene Frist. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, etwa ein Nachlassgläubiger, darf Ihre Erklärung beim Nachlassgericht einsehen (§ 1953 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil; ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand kann jedoch Zugewinnausgleich und Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB), ebenso ein beschränkter oder beschwerter pflichtteilsberechtigter Erbe den Pflichtteil (§ 2306 BGB).

Erbausschlagung: Rechtsgrundlagen in Deutschland

Für Deutschland erstellt die KI „Erbausschlagung“ nach deutschem Recht und berücksichtigt dabei insbesondere:

  • § 1945 BGB
  • § 129 BGB
  • § 1945 Abs. 3 BGB
  • §§ 206, 210 BGB
  • § 1944 BGB
  • § 1954 BGB

Dokument-Profi ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen oder strittigen Fällen empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

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